Hallo dicker Pumpelmann
Ich finde natürlich jetzt nicht alles auf Anhieb wieder, aber
erstens gilt das Jugendschutzgesetz, mit irgend einer Kombi bezüglich dem Fernabsatz.
Warte, aber ich habe zu dem Thema bezüglich Verkauf (tausch muss man sich da nartürlich denken, weil es allgemein um Abgaben geht)
zum Bsp hier was:
https://www.spio-fsk.de/?seitid=1261&tid=466
und hier:
http://www.juraserv.de/startseite/abmahnung-wegen-verkauf-von-usk/fsk-ab-18-computerspielen-und-konsolen-games-im-internet-ebay-amazon-etc-01016
Zitat von weit unten auf dieser Seite:
„[…] Für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz ist deshalb einerseits eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien erforderlich. Andererseits muss aber auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird (vgl. OLG München GRUR 2004, 963, 964 f.). So lässt sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist (OLG München GRUR 2004, 963, 965; Scholz/Liesching aaO [/color][color=#2364B7]§ 1 JuSchG Rdn. 24; Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO § 1 JuSchG, Rdn. 23). Außerdem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden. […]“I ZR 18/04 - „jugendgefährdende Medien“">8
Letzten Endes gilt es für alles (auch wenn es nur um Zugang zu Bildmaterialen FSK18 geht, oder generell Zugang oder Erhalt von eben solchen Inhalten)
Wenn wir jetzt mal "Verkauf" durch "Tausch" ersetzen und allgemein durch das Wort "Weitergabe" oder "Abgabe" an Minderjährige ersetzen, dann können wir sogar die AGB von den Kleinanzeigenportalen ran ziehen.
Zitat:
Nicht gestattet sind: Medien mit der Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe", "Freigabe ab 18", "FSK 18", "USK 18"
Informieren Sie sich auf den folgenden Seiten, ob Ihr Medium einer Jugendfreigabe unterliegt:
www.fsk.de, www.usk.de
Das sind allgemein Seiten, ohne jedwede Altersverifizierung - somit gilt das allgemeine Verbot.
Das Ganze scheint sich exakt wohl Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu nennen. Da müsste das Zugängig machen zu solchen Filmen (zum Tausch oder Kauf) ebenfalls beinhalten.
Sicher bin ich mir in diesem (Unter)punkt aber nicht. Vielleicht obliegt es aus allgemein nur dem. JuSchG.
Ich kann mir halt nicht vorstellen, dass es rechtens sein kann, dass ich als Versender sage "Ich verschicke dir das als Einschreiben, eigenhändig" und vorher sicher geprüft bekomme, dass du oder wer auch immer volljährig ist.
Ohne dass der Betreiber einer Seite nicht doch vielleicht belangt werden KÖNNTE, im schlimmsten Falle.
Und das will ja keiner!
(Post editiert am 04.08.2017 - 21:22) |